VICTORIA ZWOELFER ÜBER 

DIE KUNST, Kunst zu vererben


Rechtzeitige Nachlassplanung ist eine sehr sinnvolle Angelegenheit. Kunstgegenstände werden dabei jedoch oft übersehen – was negative Folgen haben kann, da auch Kunst der Erbschaftsteuer unterliegt. Im ungünstigsten Fall können Erben gezwungen sein, Kunstwerke aus dem Nachlass zu verkaufen, nur um die Steuer bezahlen zu können. Rechtsanwältin Victoria Zwoelfer, Inhouse Juristin bei NEUMEISTER, erklärt, was man beim Erben und Vererben von Kunst beachten sollte.

 

Kunst ist erbschaftsteuerpflichtig
Kunst erben – und geschenkt bekommen – ist nach dem sogenannten Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig. Entsprechend müssen die geerbten Kunst - werke in der Erbschaftsteuererklärung angegeben werden. Es gelten aber Ausnahmen und bestimmte Freibeträge.

 

Next generation:
Victoria Zwoelfer ist die Tochter von NEUMEISTER-Chefin Katrin Stoll.
In der nächsten Ausgabe stellen wir die Juristin näher vor.

 

Bis zu 50 % Erbschaftsteuer auf Kunst

Bei Kunst gelten die gleichen Regeln wie beim Erben insgesamt: Wie viel der Fiskus beansprucht, hängt vom Verwandtschaftsgrad und Gesamtwert des Nachlasses ab. Die Erbschaftsteuer kann entsprechend zwischen 7 und 50 Prozent betragen. Eheleute und eingetragene Lebenspartner verstorbener Kunstliebhaber können für das Gesamterbe einen Freibetrag von 500.000 Euro nutzen. Kindern steht grundsätzlich ein Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung.

Kein Unterschied zwischen Kunst und Kunsthandwerk
Hinsichtlich der Besteuerung wird kein Unterschied zwischen Kunst und Kunsthandwerk gemacht. Ein Blick in § 13 Abs. 1 ErbStG zeigt aber, dass besonders wertvolle Gegenstände wie zum Beispiel Edelmetalle, Edelsteine und Perlen von der Steuerbefreiung für Hausrat ausgenommen sind, wenngleich sie zum Hausrat gehört haben mögen. Befreiung von der Erbschaftsteuer Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sind Kunstgegen - stände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive unter bestimmten Voraussetzungen und Auflagen ganz oder teilweise von der Erbschaftsteuer befreit. 

Teilweise Befreiung von der Erbschaftsteuer
Wenn die Erhaltung von Kunstgegenständen aus der Erbschaft wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden, sieht das Erbschaftsteuergesetz vor, dass der betroffene Teil der Erbschaft mit 60% seines Wertes erbschaftsteuerfrei bleibt.

Vollständige Befreiung von der Erbschaftsteuer

Sollte die Kunst – zusätzlich zu den oben genannten Bedingungen – bereits seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz sein oder in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Abs. 1 des Kulturgutschutzgesetzes eingetragen oder der Erbe bereit sein, sie unter Denkmalschutz zu stellen, so kann sie sogar vollständig von der Erbschaftsteuer befreit werden.

 

Rückwirkende Aufhebung einer erteilten Befreiung von der Erbschaftsteuer

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die ererbten Gegenstände innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen. Die Zehnjahresfrist ist eine im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz immer wieder auftretende Konstante, die auch beim Vererben von Kunst stets im Hinterkopf behalten werden sollte. Sie kann, je nachdem, privilegierend oder schädlich wirken und sorgt dafür, dass die Karten nach zehn Jahren neu gemischt werden.

 

Schenkung vor dem Erbfall

Ererbte Kunst unterliegt derselben Besteuerung wie geschenkte Kunst. Das heißt: Die Frist von zehn Jahren, innerhalb derer schenkungssteuerliche Freibeträge jeweils einmal voll ausgeschöpft werden können, werden von einem Erbfall in der entsprechenden Beziehungsebene und -richtung berührt. Eine sinnvolle zeitliche Planung der Übertragung einer Kunstsammlung sollte unbedingt verfolgt werden, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Um nicht von falschen Zahlen auszugehen, empfiehlt sich zuvor eine Bewertung der Sammlung. Ein solches Wertgutachten erstellt NEUMEISTER gerne für Sie.
Bitte beachten Sie: Ein Kunstwerk hat keinen Grundbucheintrag. Der Zeitpunkt einer Schenkung (vor Erbfall) ist damit nicht immer einfach nachweisbar. Das kann sowohl Vor- als auch Nachteile haben: Erfolgte die Schenkung weniger als zehn Jahre vor dem Erbfall, kann dies Einfluss auf den Freibetrag haben. Daher ist es wichtig, den Zeitpunkt einer früher erfolgten Schenkung belegen zu können, insbesondere bei hochpreisigen Kunstwerken. Vorsicht! Schenkungsversprechen müssen grundsätzlich notariell beurkundet werden, um rechtswirksam zu sein. Eine Ausnahme besteht, wenn die Schenkung vollzogen ist, der Beschenkte mithin Eigentümer des Gegenstands geworden ist.

 

Begleichung einer Steuerschuld durch geerbte Kunst

Gemäß § 224a Abgabenordnung besteht die Option, eine Steuerschuld durch Übertragung eines geerbten Kunstwerks gänzlich oder in Teilen zu begleichen. Voraussetzung dafür ist ein öffentliches Interesse des betreffenden Bundeslandes an dem geerbten Kunstwerk. Eine Vorab-Taxierung bei einem renommierten Auktionshaus wie NEUMEISTER schützt davor, die Kunst „unter Wert“ herzugeben. Gegebenenfalls kann eine Sonderauktion – für die NEUMEISTER bekannt ist – für eine Sammlung oder Teile davon ausgerichtet werden, mittels deren Erlös die Erbschaftsteuer beglichen werden kann. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Wie bei einem Immobilienverkauf ist zeitlicher Druck meist ein Gegenspieler des Verkaufs zum bestmöglichen Preis.

 

Wertermittlung einer Kunst-Erbschaft

Die Kunstgegenstände müssen dem Finanzamt vollständig gemeldet werden und in ihrem Verkehrswert (also dem Wert eines Kunstobjektes zum Todeszeitpunkt des Erblassers) erfasst sein. Gegebenenfalls müssen Gutachten erstellt werden – ein Service, den NEUMEISTER gerne anbietet. 

Erbfolgegestaltung in Form von Stiftungen

Stiftungen können zu Lebzeiten eine sinnvolle Gestaltung der Erbfolge sein, da man ihren Zweck vorgeben kann. Die Motive können der langfristigen Absicherung des Familienvermögens dienen oder mildtätiger und gemeinnütziger Natur sein – wie bei dem ehemaligen Münchner Bauunternehmer Johannes B. Ortner, der testamentarisch verfügt hat, dass sein Kunst-Erbe bei NEUMEISTER zugunsten der nach ihm benannten Stiftung versteigert wird. Die Einrichtung eigener Stiftungen erfordert jedoch einen hohen organisatorischen Aufwand und eine ausreichende Kapitalausstattung.

 

Steuerrechtliche Aspekte der Übertragung eines Kunst-Erbes auf eine gemeinnützige Stiftung

Die Übertragung von im Nachlass befindlicher Kunst auf eine gemeinnützige Stiftung ist sowohl erbschaftsteuer- als auch schenkungssteuerfrei und kann sowohl vom Erblasser zu Lebzeiten als auch von seinen Erben im Erbfall veranlasst werden. Aber: Auch hier kommt es darauf an, dass die Anerkennung der Stiftung als gemeinnützige Institution zehn Jahre ab Zuwendung erhalten bleibt und das Vermögen nicht nichtbegünstigten Zwecken zugeführt wird, da andernfalls wiederum die Befreiung mit Wirkung für die Vergangenheit wegfällt (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 16 b) ErbStG).

 

Expert*innen konsultieren

Kunst erben und vererben ist ein komplexes Thema. Wenden Sie sich unbedingt an einen erfahrenen Steuerberater bzw. Fachanwalt für Steuerrecht und/oder Erbrecht. Dieser wird Ihnen helfen, maximale Steuervorteile, auch für die Kunstwerke in Ihrer Erbschaft geltend zu machen. Wir bitten Sie zu beachten, dass dies ein redaktioneller Beitrag ist, der – ohne Gewähr – der Erstinformation dienen soll und eine erbschaftsteuerrechtliche Beratung nicht ersetzen kann.

Ein Paar Stühle
Rheinisch, 18. Jh. 

 

AUKTION 407 // LOT 113 


NEUMEISTER: SPEZIALIST FÜR DIE VERSTEIGERUNG VON NACHLÄSSEN


Es gibt viele Gründe, das ein oder andere Werk oder gar eine Sammlung als Teil einer Erbschaft in einem Auktionshaus zu veräußern. Manchmal ermöglicht eine Versteigerung etwa den Erhalt der übrigen Erbschaft – zum Beispiel der ererbten Immobilie. Es könnte aber auch sein, dass einem die geerbte Kunst einfach nicht gefällt. Oder man verfolgt eine andere Sammlungsstrategie und möchte zum Beispiel die geerbten Jugendstilmöbel verkaufen, um den Erlös in zeitgenössische Kunst zu investieren. Wie auch immer: Der Verkauf über eine Auktion im Hause NEUMEISTER ist ein transparenter Weg, der einen maximal möglichen Erlös verspricht. Zudem kann es auch sehr spannend sein, dem Markt geerbte Kunst zurückzugeben und mitzuerleben, wie begehrte Werke nach vielen Jahren im Eigentum eines Einzelnen wieder neue Liebhaber finden. 

NEUMEISTER ist spezialisiert auf die Versteigerung von Nachlässen. Es macht uns stolz, dass uns Erblasser und Erben gleichermaßen vertrauen. Wir besitzen die entsprechende Expertise und auch das nötige Fingerspitzengefühl, um Kunst aus Erbschaften zu Höchstpreisen zu versteigern. Das hat sich im Laufe der Jahre herumgesprochen, sodass NEUMEISTER auf eine Reihe vielbeachteter und erfolgreicher Nachlass-Auktionen zurückblicken kann. Bedeutsame Nachlässe – jeweils mit eigener Sonderauktion – waren unter anderem die Sammlung Ziffer (Porzellan), die Sammlung Prof. Liebermeister (Jugendstil) und natürlich der umfangreiche Nachlass unseres Firmengründers Rudolf Neumeister. Auch spektakuläre Nachlässe von Celebrities kommen bei NEUMEISTER immer wieder zum Aufruf, zuletzt etwa das modische Erbe der Schauspielerin Hannelore Elsner und zuvor der Nachlass des Musikmanagers Monti Lüftner. Eine unserer besonderen Spezialitäten sind Noble Sales. Beispiele dafür sind Auktionen mit Wittelsbacher-Schätzen aus dem ungarischen Schloss Sárvár und die Versteigerung von Kostbarkeiten aus dem Hause Württemberg aus einem ehemaligen Schloss im heutigen Polen. Und die nächsten hochkarätigen Nachlass-Auktionen sind bereits in Planung. 

UNSER SERVICE

  • Exzellentes Renommee und lange Erfahrung bei der Versteigerung von Nachlässen.
  • Top-Ersteinschätzungen von Kunstnachlässen, aber auch aufwändigere, „gerichtsfeste“ Gutachten durch unsere Sachverständigen sind unsere Spezialität.
  • Erfahrene Profis, die den Erben in emotional aufgeladenen Situationen mit großer Expertise neutral zur Seite stehen.
  • Insbesondere bei Erbengemeinschaften kann es hilfreich sein, die Dinge auf neutralem Terrain regeln zu lassen.
  • Marktübliche Bewertung.
  • Unsere Expert*innen helfen, aus der Masse von Nachlassgegenständen vielversprechende Exponate zu filtern. Sie geben auch Tipps, was mit den weniger wertvollen Objekten geschehen kann.
  • Bei großen Sammlungen aus Erbschaften führt NEUMEISTER gegebenenfalls Sonderauktionen durch, teils flankiert durch professionelle PR-Maßnahmen sowie die Herausgabe eines Sondermagazins.
  • Wegen des anhaftenden „Etiketts“ der Sammlung verzeichnen bei Sonderauktionen übrigens oft auch
  • niedrigpreisige Objekte beachtliche Steigerungsraten.
  • Anonymität, wenn gewünscht.
  • Weltweiter, da online erreichbarer Kundenkreis.
  • Kunstaffine Stammkunden.