NEUMEISTER KONDITIONEN FÜR KÄUFER UND VERKÄUFER


 

 

Rechtlicher Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass auf öffentlich zugänglichen Versteigerungen von gebrauchten Sachen die Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) nicht zur Anwendung kommen. Als öffentlich zugänglich gilt jede Versteigerung, bei der den Kunden die Möglichkeit gewährt wird, persönlich anwesend zu sein (§ 312g Absatz 2 Nr. 10 BGB). Öffentlich zugänglich ist also jede Saalauktion, und zwar auch für Telefon- oder Internetbieter, da auch sie die Möglichkeit hätten, persönlich teilzunehmen (BT Drs. 19/27424 Seite 28).