NEUMEISTER KONDITIONEN FÜR KÄUFER UND VERKÄUFER
EINLIEFERER / VERKÄUFER
SAALAUKTION
Rechtlicher Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass auf öffentlich zugänglichen Versteigerungen von gebrauchten Sachen die Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) nicht zur Anwendung kommen. Als öffentlich zugänglich gilt jede Versteigerung, bei der den Kunden die Möglichkeit gewährt wird, persönlich anwesend zu sein (§ 312g Absatz 2 Nr. 10 BGB). Öffentlich zugänglich ist also jede Saalauktion, und zwar auch für Telefon- oder Internetbieter, da auch sie die Möglichkeit hätten, persönlich teilzunehmen (BT Drs. 19/27424 Seite 28).
ONLINE ONLY
Ergänzender Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass wir im Zuge der Online Only Auktionen keine Zustandsberichte anfertigen oder zusätzliche Fotoaufnahmen zur Verfügung stellen.
Sämtliche Angaben zum Zustand des Objektes finden Sie in den Katalogbeschreibungen.
ALLGEMEINE HINWEISE