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VERTRAGSBEDINGUNGEN

Damit Sie wissen, was Sie erwartet: Hier haben Sie es Schwarz auf Weiß, mit welchen Bedingungen Sie bei einem Vertrag mit uns rechnen können.

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ERGEBNISLISTE

VERTRAGSBEDINGUNGEN

Die Kunstauktionshaus Neumeister GmbH & Co.KG (im folgenden "Neumeister") übernimmt es, die im Vertrag aufgeführten Kunstgegenstände im eigenen Namen für Rechnung des Einlieferers (Kommittent) als Kommissionär zu den nachfolgenden abgedruckten Bedingungen zu versteigern.

Der Einlieferer versichert, daß er verfügungsberechtigter Eigentümer der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände ist bzw. berechtigt ist, im Namen des Eigentümers zu handeln. Der Vertrag wird gemäß der Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen vom 24.04.2003 (BGBL I S. 547) abgewickelt.

  1. Das Versteigerungsgut wird in den Lagerräumen von Neumeister kostenlos bis zur Abwicklung des Versteigerungstermins aufbewahrt.
  2. Die Lagerung erfolgt auf Gefahr des Einlieferers. Neumeister haftet nur im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung. Der Beweis für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie sofortige Schadensmeldung obliegt dem Einlieferer. Neumeister schließt deshalb zu Lasten des Einlieferers eine Versicherung gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Bruch ab. Die Höhe der Prämie wird gesondert ausgewiesen. Neumeister tritt mit Abschluß dieses Versteigerungsvertrags ihre Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft an den Einlieferer ab. Der Einlieferer nimmt diese Abtretung an.
  3. Die Gegenstände werden nach Maßgabe der beigefügten Versteigerungsbedingungen zugeschlagen, die Bestandteile dieses Versteigerungsvertrags sind. Neumeister kann bei limitierten Gegenständen im Namen des Einlieferers bis zum Limitpreis mitbieten. Soweit der Einlieferer einen Mindestpreis (Limit) nicht festgesetzt hat, erteilt der Versteigerer den Zuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei Zuschlag unter Vorbehalt bleibt der Bieter nur drei Wochen lang an sein Gebot gebunden. Der Einlieferer hat seine Entscheidung so rechtzeitig zu übermitteln, dass der Bieter bei gewöhnlicher Geschäftsabwicklung noch verständigt werden kann. Kompensierung der von einem Einlieferer für mehrere Gegenstände festgesetzten Limite ist gestattet. Gold- und Silbersachen werden vom Versteigerer nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen.
  4. Im Katalog wird als Richtpreis der von Neumeister nach freiem Ermessen ermittelte Schätzwert angegeben. Der Einlieferer verzichtet auf Schätzungen oder Begutachtungen durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder durch von der Industrie- und Handelskammer benannte Gutachter, auch soweit es sich um Gold- und Silbersachen handelt.
  5. Der Einlieferer belässt die in der Auktion nicht verkaufte Ware drei Wochen nach Schluss der Versteigerung bei Neumeister zum freihändigen Verkauf. Verkaufspreis ist in diesem Fall der vom Einlieferer bestimmte Mindestpreis (Limit), ersatzweise der von Neumeister nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmte Preis.
  6. Der Einlieferer weist Neumeister an, den ihm zustehende Erlös nach den Bestimmungen dieses Vertrages abzurechnen und auszuzahlen. Umsatzsteuerpflichtige Einlieferer erhalten zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer ausbezahlt, sobald die Bestätigung über die pflichtgemäße Abführung an das Finanzamt vorliegt und dies im Vertrag geregelt ist.
  7. Neumeister ist berechtigt, die in der Versteigerung bzw. durch Freihandverkauf nicht veräußerte Ware nach Ablauf von 5 Wochen ab Schluss der Versteigerung für Rechnung und Gefahr des Einlieferers einem Spediteur zur Aufbewahrung oder Rücksendung zu übergeben, bzw. Lagergeld zu erheben.
  8. Neumeister berechnet dem Einlieferer als Provision pro Katalognummer die im Vertrag ausgewiesenen Provisionsätze. Abbildungen werden in den Katalog nur auf Grund besonderer Vereinbarungen und gegen besondere Vergütung aufgenommen. Der Einlieferer hat Neumeister außerdem die reinen Barauslagen für Verpackung, Porti, Transporte sowie die Kosten der auf Grund von Sonderabmachungen vorgenommenen Reparaturen und eingeholten Gutachten zu erstatten. Versteigerungsgut, das der Einlieferer selbst oder durch einen Dritten für sich ersteigert hat, gilt als an Fremde veräußert.
  9. Neumeister behält sich vor, bei Nichtveräußerung des Gutes als pauschalierten Aufwendungsersatz 3% aus dem Limitpreis zuzüglich der in Ziffer 8. aufgeführten Kosten zu berechnen.
  10. Der Einlieferer übernimmt die volle Gewähr für die von ihm bezüglich der Kunstgegenstände gemachten Angaben und stellt Neumeister von allen Ansprüchen frei, die seitens Dritter aus Anlass der Versteigerung geltend gemacht werden. Insbesondere haftet der Einlieferer für alle Sach- und Rechtsmängel der zur Versteigerung übergebenen Sachen. Sollten sich bei Bearbeitung der eingelieferten Gegenstände wesentliche Mängel herausstellen, ist Neumeister berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eine Rechtsverfolgung verpflichtet der Einlieferer sich, die Kosten zu bevorschussen und zu tragen, soweit sie auf Neumeister fallen. Neumeister haftet dem Einlieferer nur im Falle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung.
  11. Etwa vier Wochen nach der Auktion erhält der Einlieferer die Abrechnung und das ihm zustehende Guthaben ausbezahlt, soweit der Kaufpreis bis dahin bei Neumeister eingegangen ist. Verrechnungen mit anderen Forderungen von Neumeister gegen den Einlieferer sowie der Abzug der dem Versteigerungshaus geschuldeten Provision, sonstiger Kosten und barer Auslagen (vgl. Ziffer 8.) ist zulässig.
    Kommt der Ersteigerer seine Zahlungspflichten nicht nach, so ist Neumeister berechtigt, diese im eigenen Namen, aber auf Kosten des Einlieferers mit dessen Zustimmung gerichtlich geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen sowie Verzugszinsen zu berechnen. Neumeister haftet dem Einlieferer in Höhe des ihm zustehenden Versteigerungserlöses erst nach Aushändigung des eingelieferten Kunstgegenstandes an den Ersteigerer.
  12. Der Vertrag ist bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Ende der vorgesehenen Versteigerung unwiderruflich geschlossen. Wird er auf Verlangen des Einlieferers im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben, so hat der Einlieferer an Neumeister außer den Barauslagen die oben genannte Vergütung und auch das entgangene Aufgeld des Ersteigerers zu zahlen. Wird der Vertrag auf Verlangen von Neumeister im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben, so hat der Einlieferer an Neumeister die in Ziffer 8. bezeichneten Auslagen und Kosten zu zahlen. Der Berechnung sind die vom Einlieferer genannten Mindestpreise (Limite), ersatzweise die von Neumeister ermittelten Schätzpreise zugrunde zu legen.
  13. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß der Einlieferer von Ort und Zeit der Versteigerung benachrichtigt ist. Vereinbarungen und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen von Neumeister sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist München. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf von 11.04.1980 (CISG; BGBI 89 II) findet keine Anwendung.
  14. Falls das Urheberrecht (Folgerecht) geltend gemacht wird und beglichen werden muss, ist der Auftraggeber, für dessen Rechnung weiter veräußert worden ist, zur Rückerstattung verpflichtet.
  15. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.